Rentner / Alterseinkünfte
Seit dem 1. Januar 2005 gibt es die sog. Rentensteuer.
Wie viel Rente Sie tatsächlich versteuern müssen, hängt vom Jahr Ihres Renteneintritts ab:
Wer 2005 oder früher in Rente gegangen ist, muss 50 Prozent seiner gesetzlichen Rente eines Jahres zum sog. „zu versteuernden Einkommen“ zählen. Der Anteil der zu versteuernden Rente erhöht sich jedes Jahr und beträgt bei Renteneintritt 2023 schon 82,5%. Der Restanteil von 17,5% in 2023 ergibt den sog. Rentenfreibetrag. Dieser wird festgeschrieben, d.h. er bleibt in den Folgejahren gleich. Liegt Ihr zu versteuerndes (also 2023 die 82,5%) Renten-Einkommen unter dem Grundfreibetrag (10.908,- Euro in 2023) und haben Sie keine anderen Einkünfte, müssen Sie nichts versteuern.
Diese Art der Rentensteuer gilt nur für bestimmte Renten, nämlich insbesondere die aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder berufsständischen Versorgungseinrichtungen gezahlt werden. Renten aus privaten Altersvorsorgeverträgen hingegen werden wesentlich niedriger (mit ihrem Ertragsanteil) besteuert.
Wann muss ich als Rentner eine Steuererklärung abgeben?
Als Rentner müssen Sie erst eine Steuererklärung abgeben, wenn Ihre Jahreseinkünfte (=Besteuerungsanteil der Rente s.o. minus Werbungskosten) über dem Grundfreibetrag liegen. Dieser Grundfreibetrag wird vom Gesetzgeber jedes Jahr neu festgelegt und beträgt in 2023: 10.907,- Euro (bei Verheirateten zusammen € 21.814).
Diese Ausgaben gelten als Werbungskosten:
Werbungskosten für Rentner sind Ausgaben, die zum Erwerb, zur Sicherung und zum Erhalt Ihrer Renten dienen. Dazu gehört folgendes:
- Kosten, die Ihnen durch die Beantragung Ihrer Rente entstanden sind wie zum Beispiel Rechtsberatungs- oder Prozesskosten (egal, wann diese Kosten entstanden sind: während des Bezugs der Rente, im Zusammenhang mit der Beantragung oder schon vorher)
- Kreditzinsen für die Nachzahlung von Rentenversicherungsbeiträgen
- Kontoführungsgebühren für ein Girokonto
- Kosten für einen Renten- oder Versicherungsberater
- Kosten für die Beratung in Steuerfragen
- Gewerkschaftsbeiträge
Es steht Ihnen aber auch ohne Nachweis solcher Kosten eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 102 Euro zu.