Bezieher von Kapitaleinkünften
Seit 2009 hat Deutschland ein duales Steuersystem. Kapitaleinkünfte werden von allen anderen Einkünften getrennt betrachtet und der sogenannten Abgeltungssteuer unterworfen. Da diese 25% beträgt, werden Kapitaleinkünfte gegenüber sonstigen Einkünften auf den ersten Blick zumindest bei höheren Einkommen begünstigt, aber in Wirklichkeit war die Einführung der Kapitalertragsteuer für die meisten von uns eine signifikante Steuererhöhung. Erstens wurde die Steuerfreiheit von Gewinnen aus Wertpapierverkäufen nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist abgeschafft und zweitens gilt seither bspw. für Dividenden im Privatvermögen das Halbeinkünfteverfahren nicht mehr. 25% von 100 % der Einkünfte sind aber mehr als z.B. 32 % (ein möglicher bereits höherer tariflicher Steuersatz + Soli ) von früher 50 % der Einkünfte !
Zur Zeit ist immer wieder die Rede davon, dass der automatisierte internationale Austausch von Bankdaten eine Einbindung von Kapitaleinkünften in die tarifliche Einkommensteuer erlaubt und diese aus Gerechtigkeitsgründen geboten sei. Die Debatte ist politisch so aufgeladen, dass leitende Vertreter deutscher Bankenverbände tatsächlich annehmen, dass die Abgeltungssteuer die nächste Legislaturperiode nicht überleben wird. Allzu kurzfristig dürfte das jedoch nicht umsetzbar sein, auch vor dem Hintergrund des gerade erst komplett reformierten Investmentsteuergesetzes!
Wie funktioniert nun also bisher die Besteuerung von Kapitaleinkünften? Das unterscheidet sich daran, ob diese Einkünfte aus einem Depot bzw. Konten bei einer deutschen oder bei einer ausländischen Bank stammen.
Depots oder Konten bei deutschen Banken:
Deutsche Banken behalten auf alle Erträge in den Depots ihrer Kunden Abgeltungssteuer + ggf. Kirchensteuer + Solidaritätszuschlag ein. Die ersten 1000,- Euro (Sparer-Pauschbetrag) an Erträgen eines Jahres jedoch, werden unbelastet also ohne Steuereinbehalt an den Depot- oder Kontoinhaber ausgezahlt, sofern dieser einen Freistellungsauftrag erteilt hat. Darüber hinaus führt die Bank sog. Verlusttöpfe, die u.U. ebenfalls dazu führen, dass ein Teil der Erträge mit zuvor entstandenen Verlusten des Depotinhabers verrechnet und nicht mit der Abgeltungssteuer belegt wird. Dies funktioniert im Grunde sehr gut, vor allem, wenn man sein Vermögen bei nur einer deutschen depotführenden Bank hat. Auf die Angabe der Kapitaleinkünfte in der Steuererklärung kann in diesem Falle verzichtet werden, eine enorme Erleichterung und Entbürokratisierung für Steuerpflichtige und Finanzämter gleichermaßen (für die Banken natürlich nicht!).
Obiges System gilt für alle Arten von Kapitaleinkünften gleichermaßen. Es wird kein Unterschied gemacht, ob es sich um Zinsen, Dividenden, Ausschüttungen von Investmentfonds oder durch Verkauf realisierte Kursgewinne handelt. Auch Optionsscheine unterliegen bis auf wenige Ausnahmen diesem Prinzip. Dabei gilt :
Grundsätzlich gilt für Kapitalerträge aller Art das Zuflussprinzip, d.h. Erträge sind in dem Jahr zu versteuern, in dem sie geflossen sind. Eine Ausnahme stellen Fonds dar. Für diese gilt seit Inkrafttreten des Investmentsteuergesetzes (1.1.2018) ein ganz eigenes recht komplexes System, welches u.a. auch fiktive Renditen besteuert, obwohl nichts ausgeschüttet oder realisiert wurde (siehe Reiter „Steuerwissen => Fonds“).
Depots oder Konten bei ausländischen Banken:
Einkünfte aus Depots / Konten bei ausländischen Banken müssen in einer Jahressteuererklärung immer deklariert werden, da diese nicht am System unserer Abgeltungssteuer teilnehmen. Stellt die ausländische Bank dabei keine Steuerbescheinigung nach deutschem Recht aus, kann es durchaus kompliziert werden. Versuchen Sie immer, eine solche Bescheinigung von Anfang an mit in die Depotbedingungen hinein zu verhandeln, sonst kommen im Nachhinein höhere Steuerberaterkosten auf Sie zu.
Manche ausländische Banken behalten Quellensteuern ein. Hier muss man unterscheiden zwischen solchen Quellensteuern, die der ausländische Staat gemäß Doppelbesteuerungsabkommen einbehalten darf und solchen, die er darüber hinaus einbehält. Behält er mehr Quellensteuern ein, als ihm gemäß DBA zustehen, ist der Differenzbetrag für ausländische Anleger erstattbar. Das bedeutet, dass man einen entsprechenden Antrag bei der ausländischen Bank einreichen muss, um diese Steuern zurückzubekommen. Solche erstattbaren Beträge dürfen in der deutschen Steuererklärung nicht abgezogen werden. Der Teil der Quellensteuer, der dem ausländischen Staat zusteht, also nicht erstattbar ist, darf in der inländischen Steuererklärung angesetzt werden, er mindert somit die deutsche Steuerbelastung.