Kindergeld und Kinderfreibetrag

Haben Sie Kinder und bekommen Kindergeld?

Dann ist wahrscheinlich die freiwillige Abgabe einer Steuererklärung für Sie sinnvoll. Bei der Jahreserklärung wird nämlich geprüft, ob es für Sie vorteilhaft ist, den Kinderfreibetrag in Anspruch zu nehmen. Diese sogenannte „Günstigerprüfung“ erfolgt NUR bei einer Jahreserklärung, bei der Lohnsteuer werden die Kinderfreibeträge nämlich nicht berücksichtigt, bzw. nur bei den sog. Zuschlagsteuern (Soli und KiSt).

 

Der Kinderfreibetrag (in 2020: Euro 7.812,- pro Kind inklus. Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf) wird bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommen  (zvE) von Ihrem Jahreseinkommen abgezogen. Von dem so ermittelten reduzierten zvE wird dann die Einkommensteuer berechnet. Ist die Steuerersparnis durch Abzug des Freibetrages größer als das ausgezahlte Kindergeld (in 2020 jeweils Euro 2.388,00 für das erste und zweite Kind), wird die Steuer entsprechend niedriger festgesetzt, das Kindergeld der festgesetzten Steuer dafür hinzugerechnet. Die Differenz verbleibt als Gewinn.

 

Beispiel für Ehepaar mit 2 Kindern aus 2018:

 

Die festzusetzende Steuer beträgt hier Euro 45.876,- (41.220,-+4.656,-). So wird die Kindergeldauszahlung quasi rückgängig gemacht und durch eine niedrigere Steuer ersetzt. Hier lohnt sich also die Abgabe einer Steuererklärung. Der Ansatz der Kinderfreibeträge spart am Ende 1.584,- Euro.

Bei getrennten Eltern wird jeweils der halbe Kinderfreibetrag angesetzt, unabhängig davon, wer das Kindergeld bekommt. Dies kann man auch nicht einfach auf Antrag ändern, sondern nur unter ganz bestimmten strengen Voraussetzungen (ein Elternteil erfüllt seine Unterhaltspflichten nicht oder es ist aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit keine Unterhaltspflicht (§ 1603 BGB) gegeben).