Pendlerpauschale
Für jeden vollen Kilometer zwischen Wohnung und sog. erster Tätigkeitsstätte kann man 0,30 Euro als Werbungskosten ansetzen. Dabei zählen nur die vollen (also abgerundeten) Entfernungskilometer , also nicht etwa Hin- und Rückfahrt. Die so berechneten Kilometerkosten darf man vom zu versteuernden Einkommen abziehen. Die Kilometerpauschale berechnet sich nach der Formel: Einfacher Arbeitsweg in Kilometer mal Arbeitstage im Jahr mal 0,30 Euro (0,35 Euro ab dem 21. km). Um allein mit der Pendlerpauschale über den Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.200,00 Euro hinauszukommen, braucht es also 18 km Arbeitsweg. Da aber i.d.R. ohne weitere Nachweise EUR 110,00 für Arbeitsmittel und EUR 16,00 für Kontoführungsgebühren anerkannt werden, reichen auch schon 15 km.
Die Pendlerpauschale gilt auch für Fahrgemeinschaften, d.h. jeder Teilnehmer kann sie ansetzen. Sie wird in diesem Falle jedoch bei 4.500 Euro gedeckelt. Wenn Sie die Strecke immer mit Ihrem eigenen Auto oder einem Ihnen überlassenen Firmenwagen fahren, entfällt diese Obergrenze. Es wird grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung genommen (Google Maps), es sei denn Sie können nachweisen, dass Sie regelmäßig eine längere Strecke fahren, die verkehrsgünstiger ist (z.B. Autobahn). Die 30 bzw. 35 Cent pro Kilometer können Sie immer ansetzen, egal wie Sie zur Arbeit gekommen sind: Bus, Bahn, U-Bahn, Auto, Fahrrad, Boot, Moped, zu Fuß…; Ganz wichtig für die Berechnung der Kilometerpauschale ist, wie oft Sie zur Arbeit gefahren sind. Wichtig dabei: Pro Tag können Sie nur eine Fahrt ansetzen.