Sonderausgaben

Sonderausgaben sind diverse im Gesetz definierte private Ausgaben verschiedenster Art, die nicht der Einkünfteerzielung dienen und trotzdem das zu versteuernde Einkommen mindern. Sonderausgaben können nur in dem Jahr abgezogen werden, in dem sie angefallen sind und nicht etwa wie Werbungskosten, die zu negativen Einkünften führen, in Folgejahre „mitgenommen“ werden. Deswegen ist es wichtig, Ausgaben korrekt einzuordnen.

Einige wenige Sonderausgaben sind unbeschränkt abzugsfähig, dies ist insbesondere die im Veranlagungsjahr insgesamt gezahlte Kirchsteuer (also inklus. Nachzahlungen für Vorjahre; aber nicht die von den Banken einbehaltene KiSt auf Kapitalerträge) sowie gezahlte Renten und dauernde Lasten.

Die restlichen Sonderausgaben sind beschränkt abzugsfähig. Im Einzelnen kennt das Gesetz folgende Sonderausgaben:

  • Altersvorsorgeaufwendungen (Beiträge zur Rentenversicherung, zu Versorgungswerken und die Rürup-Rente sowie eine Berufsunfähigkeitsversicherung)
  • Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung & zur gesetzlichen Pflegeversicherung; hier gibt es aber Höchstgrenzen und eine Unterscheidung nach Basisleistungen und Zusatzleistungen.
  • Riesterrente / Wohn-Riester: Jeder Förderberechtigte kann Zahlungen bis zu 2100 Euro im Jahr (inklusive Zulagen) steuerlich als Sonderausgaben absetzen. Einen Steuervorteil bringt das aber nur, wenn die Steuerersparnis daraus höher ist als die erhaltenen Zulagen. Für Sparer mit etwas höherem Einkommen und Grenzsteuersatz lohnt sich diese Prüfung auf jeden Fall.
  • Sonstige Vorsorgeaufwendungen wie Haftpflichtversicherungen, Unfallversicherungen etc. (nicht die Hausratsversicherung)
  • Im Veranlagungsjahr gezahlte Kirchensteuer, sofern diese nicht als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer einbehalten worden ist; hier dürfen auch Nachzahlungen für Vorjahre angesetzt werden.
  • zwei Drittel der anfallenden Kinderbetreuungskosten bis maximal 4000 €/Jahr
  • Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung bis 6000 €/Jahr
  • 30 % des aufgewendeten Schulgeldes bis maximal 5000 €/Jahr
  • Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten, sofern dieser zustimmt bzw. zustimmen muss
  • auf besonderen Verpflichtungen beruhenden → Renten und dauernde Lasten, die i.d.R. eine Gegenleistung für die Übertragung von Privat- oder Betriebsvermögen
  • Ausgleichszahlungen im Zusammenhang mit einem Versorgungsausgleich
  • Spenden