Bezieher von Kapitaleinkünften
Seit 2009 hat Deutschland ein duales Steuersystem. Kapitaleinkünfte werden von allen anderen Einkünften getrennt betrachtet und der sogenannten Abgeltungssteuer unterworfen. Da diese 25% beträgt, werden Kapitaleinkünfte gegenüber sonstigen Einkünften auf den ersten Blick zumindest bei höheren Einkommen begünstigt, aber in Wirklichkeit war die Einführung der Kapitalertragsteuer für die meisten von uns eine signifikante Steuererhöhung. Erstens wurde die Steuerfreiheit von Gewinnen aus Wertpapierverkäufen nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist abgeschafft und zweitens gilt seither bspw. für Dividenden im Privatvermögen das Halbeinkünfteverfahren nicht mehr. 25% von 100 % der Einkünfte sind aber mehr als z.B. 32 % (ein möglicher bereits höherer tariflicher Steuersatz + Soli ) von früher 50 % der Einkünfte !
In letzter Zeit war immer wieder die Rede davon, dass der automatisierte internationale Austausch von Bankdaten dazu führen könnte, dass die Abgeltungssteuer wieder abgeschafft wird. Davon ist seit kurzem keine Rede mehr. Vielmehr funktioniert der Datenaustausch in der Praxis offenbar so schlecht, dass bis auf Weiteres an der Abgeltungssteuer festgehalten werden wird, ganz nach dem schon bisher geltenden Motto: „Besser 25% von X als 42% von nix“ (Zitat Peer Steinbrück).
Wie funktioniert nun die Besteuerung von Kapitaleinkünften? Dazu muss man unterscheiden, ob diese aus dem Depot bzw. Konten bei einer deutschen oder bei einer ausländischen Bank stammen. Nicht relevant hingegen ist i.d.R. (z.B. bei Dividenden), ob das Wertpapier selbst ein deutsches oder ein ausländisches ist.
Depots oder Konten bei deutschen Banken:
Deutsche Banken behalten auf alle Erträge in den Depots ihrer Kunden Abgeltungssteuer + ggf. Kirchensteuer + Solidaritätszuschlag ein. Die ersten 801,- Euro (Sparer-Pauschbetrag) an Erträgen eines Jahres jedoch, werden unbelastet also ohne Steuereinbehalt an den Depot- oder Kontoinhaber ausgezahlt, sofern dieser einen Freistellungsauftrag erteilt hat. Darüber hinaus führt die Bank sog. Verlusttöpfe, die u.U. ebenfalls dazu führen, dass ein Teil der Erträge mit zuvor entstandenen Verlusten des Depotinhabers verrechnet und nicht mit der Abgeltungssteuer belegt wird. Dies funktioniert im Grunde sehr gut, vor allem, wenn man sein Vermögen bei nur einer deutschen depotführenden Bank hat. Auf die Angabe der Kapitaleinkünfte in der Steuererklärung kann in diesem Falle verzichtet werden, eine enorme Erleichterung und Entbürokratisierung für Steuerpflichtige und Finanzämter gleichermaßen (für die Banken natürlich nicht!).
Obiges System gilt für alle Arten von Kapitaleinkünften gleichermaßen. Es wird kein Unterschied gemacht, ob es sich um Zinsen, Dividenden, Ausschüttungen von Investmentfonds oder durch Verkauf realisierte Kursgewinne handelt. Auch Optionsscheine unterliegen bis auf wenige Ausnahmen diesem Prinzip. Dabei gilt :
Grundsätzlich gilt für Kapitalerträge aller Art das Zuflussprinzip, d.h. Erträge sind in dem Jahr zu versteuern, in dem sie geflossen sind. Eine Ausnahme stellen thesaurierende Fonds dar. Diese müssen bisher nämlich bestimmte innerhalb des Fonds realisierte Gewinne als sog. „ausschüttungsgleiche Erträge“ veröffentlichen. Diese ausschüttungsgleichen Erträge werden dann mit Kapitalertragsteuer belegt, obwohl sie aus Sicht des Investors noch gar nicht realisiert sind, sondern bisher nur eine Wertsteigerung des Fondsanteils darstellen. Beim späteren Verkauf der Fondsanteile darf man die akkumulierten vorversteuerten Beträge folgerichtig vom Verkaufsgewinn abziehen, sonst käme es zu einer Doppelbesteuerung. Ab 2018 gelten für die Besteuerung von Investmentfonds andere Regeln, die aber einer ähnlichen Systematik unterliegen wie bisher.
Depots oder Konten bei ausländischen Banken:
Einkünfte aus Depots / Konten bei ausländischen Banken müssen in einer Jahressteuererklärung immer deklariert werden, da diese nicht am System unserer Abgeltungssteuer teilnehmen. Stellt die ausländische Bank dabei keine Steuerbescheinigung nach deutschem Recht aus, kann es durchaus kompliziert werden. Versuchen Sie immer, eine solche Bescheinigung von Anfang an mit in die Depotbedingungen hinein zu verhandeln, sonst kommen im Nachhinein höhere Steuerberaterkosten auf Sie zu.
Manche ausländische Banken behalten Quellensteuern ein. Hier muss man unterscheiden zwischen solchen Quellensteuern, die der ausländische Staat gemäß Doppelbesteuerungsabkommen einbehalten darf und solchen, die er darüber hinaus einbehält. Behält er mehr Quellensteuern ein, als ihm gemäß DBA zustehen, ist der Differenzbetrag für ausländische Anleger erstattbar. Das bedeutet, dass man einen entsprechenden Antrag bei der ausländischen Bank einreichen muss, um diese Steuern zurückzubekommen. Solche erstattbaren Beträge dürfen in der deutschen Steuererklärung nicht abgezogen werden. Der Teil der Quellensteuer, der dem ausländischen Staat zusteht, also nicht erstattbar ist, darf in der inländischen Steuererklärung angesetzt werden, er mindert somit die deutsche Steuerbelastung.