doppelte Haushaltsführung

Wer aus beruflichen Gründen z.B. unter der Woche woanders schläft (Mietzimmer, Hotel etc.) als am Wochenende (Familienwohnsitz), kann i.d.R. seine Aufwendungen als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Dies gilt für Arbeitnehmer und Selbständige gleichermaßen.

Kosten für die Unterkunft sind dabei bis zu 1.000 Euro absetzbar. Hinzu kommt i.d.R. ein sog. Verpflegungsmehraufwand (pauschal 12,00 oder 24,00 Euro/Tag für die ersten drei Monate). Des Weiteren darf eine Familien-Heimfahrt pro Woche angesetzt werden. Selbstverständlich sind auch Umzugskosten absetzbar.

Voraussetzung ist, dass Sie weiterhin einen eigenen Haushalt an Ihrem ersten Wohnort haben. Dieser muss Ihr Lebensmittelpunkt sein. Ein Zimmer eines Studenten im Elternhaus erfüllt diese Bedingung normalerweise nicht. Auch ein Zweitwohnsitz, der sehr nah am Erstwohnsitz liegt, wird nicht anerkannt. Wenn man vom Hauptwohnsitz täglich innerhalb einer Stunde zum Arbeitsplatz pendeln könnte, wird die doppelte Haushaltsführung i.d.R. aberkannt.