Fonds

Für das Jahr 2018 gilt erstmals das neue Investmentsteuergesetz. Die Systematik der Besteuerung von Investmentfonds hat sich dadurch grundlegend geändert. Dies gilt sowohl für die Besteuerung während der Besitzzeit als auch bei Verkauf.

Verkauf eines Fonds

Generell gilt, dass der Kursgewinn aus dem Verkauf eines Wertpapieres, das VOR 2009 gekauft wurde, steuerfrei ist. Dieser Bestandsschutz ist für Fonds ab dem 1.1.2018 grundsätzlich weggefallen. Steuerfrei ist jetzt nur noch der Gewinn, der bis zum 31.12.2017 bereits entstanden ist, bei Verkauf muss also der Teil des Wertzuwachses, der auf den Zeitraum ab 1.1.2018 entfällt versteuert werden. Allerdings gilt für diese Wertsteigerungen ein personenbezogener Freibetrag i.H.v. 100.000 Euro (insgesamt , also nicht etwa jährlich), dessen "Verbrauch" künftig jährlich gesondert festzustellen ist.

Laufende Besteuerung während der Besitzzeit

Auch die laufende Besteuerung ändert sich. Während bisher sog. "ausschüttungsgleiche Erträge" thesaurierender Fonds veröffentlicht werden mussten und als Besteuerungsgrundlage dienten, wird stattdessen künftig eine pauschale Wertsteigerung als Bemessungsgrundlage für die Abgeltungssteuer, die sog. Vorabpauschale ermittelt. Diese Ermittlung kann der Steuerpflichtige bzw. sein Steuerberater i.d.R. selbst vornehmen, wenn ihm Fondstyp (Aktienfonds, Mischfonds, Rentenfonds) und letzter Rücknahmepreis des Kalenderjahres vorliegen. Die sog. "Strafbesteuerung" ausländischer Fonds, die keine dem deutschen Steuerrecht genügenden Daten ermitteln (intransparente Fonds) fällt somit weg. Inländische und ausländische Fonds werden gleichgestellt, was europarechtlich dringend geboten war.

Ansonsten verkompliziert sich das System aber erheblich. Die bisherige Transparenz der Fonds wird aufgehoben, Erträge werden nicht mehr NUR beim Anleger versteuert, sondern teilweise auch schon zuvor auf Fondsebene mit Körperschaftsteuer belastet. Um die drohende Doppelbesteuerung zu vermeiden kommen auf Anlegerebene sog. "Teilfreistellungen" zum Tragen, deren Höhe vom Fondstyp abhängt. Das neue Recht ist so kompliziert, dass wer in größerem Umfang Investmentfonds besitzt, um einen Steuerberater nicht mehr herumkommt, bzw. riskiert, dass tlw. zu Unrecht einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht zurückerstattet wird. Dazu kann es u.a. kommen, weil die Banken o.g. Freibetrag bei Verkauf nicht berücksichtigen können, sondern dieser im Rahmen der Veranlagung, d.h. der freiwilligen Jahressteuererklärung geltend gemacht werden muss.