Erste Tätigkeitsstätte

Dieser Begriff wurde 2013 neu eingeführt und hat es steuerlich in sich. Mit seiner Hilfe lassen sich für Menschen, die an verschiedenen Orten arbeiten in erheblichem Umfang Steuern optimieren. Vereinfacht gesagt, kann jeder Steuerpflichtige nur EINE erste Tätigkeitsstätte haben. Bei verschiedenen Arbeitsorten ist es also zweckmäßig, dafür die nächsten zur Wohnung gelegene zu nehmen, denn: Für Fahrten dorthin greift nur die Kilometerpauschale. Fahrten zu anderen Standorten hingegen zählen dann als Dienstreisen, so dass Hin- und Rückfahrt mit je 30 Cent pro Kilometer als Werbungskosten ansetzbar sind. Was als erste Tätigkeitsstätte gilt, ist jedoch nicht ganz trivial und unterliegt u.U. auch der Gestaltung (z.B. explizite Zuordnung durch den Arbeitgeber). Hierzu fragen Sie am besten Ihren Steuerberater in Meerbusch.