Kinderbetreuungskosten

Kosten für Kita, Babysitter, Nachmittagsbetreuung in der Schule (OGS/VGS), Fahrtkosten zu den Betreuern (Opa/Oma) aber auch für eine Hausaufgabenbetreuung sind als Sonderausgaben steuerlich abzugsfähig. Wörtlich heißt es im Gesetzestext dazu: "Zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4 000 Euro je Kind....Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen ...Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten."

Voraussetzung für die Absetzbarkeit sind genau wie bei den Handwerkerkosten und den haushaltsnahen Dienstleistungen das Vorliegen einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung.

Nachhilfekosten, Kosten für Musik-/Sportunterricht und Feriencamp gehören aber nicht dazu ! Die Kosten für ein Au-Pair dürfen zur Hälfte angesetzt werden, die andere Hälfte gehört zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Ebenfalls ausgenommen ist Essensgeld (Kita/OGS).

Bei einer Trennung der Eltern sollte man darauf achten, dass der Leistungserbringer (Kita o.ä.) die Rechnung an den Elternteil adressiert, bei dem das Kind lebt, da der andere Elternteil ab Auszug seines Partners und Kindes nicht mehr berechtigt ist, Kinderbetreuungskosten steuerlich abzusetzen, auch nicht wenn er nach wie vor Kindergeld erhält!