Firmenwagen
Wer einen Firmenwagen fährt, zahlt oftmals zu viel Steuern. Maßgebend für die „Ein-Prozent-Regelung“ ist der Bruttolistenneupreis des Pkw. Vor allem bei gebraucht gekauften oder bereits abgeschriebenen Pkw liegen die tatsächlich angefallenen Kosten manchmal unter dem Betrag, der bei Anwendung der „Ein-Prozent-Regelung“ zu versteuern wäre. In diesen Fällen greift die so genannte Kostendeckelung. Das heißt: Sie müssen nicht das eine Prozent, sondern nur die tatsächlich angefallenen – niedrigeren – Kfz-Kosten versteuern. Noch günstiger ist - wenn das in Frage kommt- die Möglichkeit eines privaten Nutzungsverbotes. Die aktuelle Rechtsprechung unterstellt nämlich bei einem Firmenwagen nicht mehr wie früher nur aufgrund der faktischen Möglichkeit zur Privatnutzung, dass eine solche auch vorliegt, sondern erkennt abweichende Regelungen an. Die täglichen Fahrten zur Arbeit zählen dabei nicht als private Nutzung!
Auch wenn der Firmenwagen noch nicht abgeschrieben ist, kann man sich u.U. über die Jahreserklärung Geld zurückholen. I.d.R. wird zusätzlich zur 1% Versteuerung ein geldwerter Vorteil für die täglichen Fahrten ins Büro versteuert (in der Lohnabrechnung "KM-PKW"). Dieser berechnet sich wie folgt: 0,03% X Bruttolistenpreis X Entfernungskilometer = monatlicher geldwerter Vorteil. Dieser Berechnung liegt die Annahme zu Grunde, dass monatlich mindestens an 15 Tagen ins Büro gefahren wird. Fahren Sie aber in Wirklichkeit kaum ins Büro (z.B. wegen langer Krankheit, Aussendienst oder home office in Pandemie Zeiten), so besteht nachträglich die Möglichkeit der Einzelfahrtenversteuerung. Dazu muss der Arbeitgeber allerdings bescheinigen, an welchen Tagen Sie im Büro waren. Bei größerer Entfernung und wenigen Fahrten, kann dies steuerlich sehr lohnend sein.
Sonderregelungen gelten für Elektrofahrzeuge und Hybride.