Pflichtveranlagung

Es gibt zahlreiche Sachverhalte, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichten. Selbstverständlich ist dies immer der Fall, wenn unversteuerte Einkünfte über gewissen Grenzen vorliegen.

Wer keine Einkünfte aus unselbständiger Arbeit hat und ansonsten mit seinen Einkünften unter dem Grundfreibetrag liegt (in 2018 € 9.000,00 für Singles und € 18.000,00 für Verheiratete), muss keine Steuererklärung abgeben, es sei denn er hat Progressionseinkünfte von mehr als 410 € pro Jahr.

Wer Einkünfte aus unselbständiger Arbeit hat , welche bereits an der Quelle versteuert wurden (Lohnsteuer), muss z.B. unter den im Folgenden genannten Umständen trotzdem eine jährliche Steuererklärung abgeben:

• Zusatzeinkünfte (z.B. aus selbständigem Nebenerwerb) von mehr als 410 EUR / Jahr.
Progressionseinkünfte von mehr als 410 EUR /Jahr.
• Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern in einem Jahr.
• Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, wenn beide Arbeitslohn bezogen haben und einer für den Veranlagungszeitraum oder einem Teil davon nach der Steuerklasse V oder VI besteuert worden ist.
• Wenn beim Lohnsteuerabzugsverfahren ein Freibetrag berücksichtigt worden ist (ausgenommen Pauschbetrag für behinderte Menschen und Hinterbliebene und generell nur wenn der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Bruttolohn 10.700 EUR (bei Ehegatten 20.200 EUR) übersteigt.
• Wenn die Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug wie Entlassungsentschädigung oder Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten tarifermäßigt ermittelt oder für einen sonstigen Bezug von einem Dritten pauschaliert worden ist.
• Wenn die Ehe des Arbeitnehmers im Veranlagungszeitraum durch Tod, Scheidung oder Aufhebung aufgelöst worden ist und er oder sein Ehegatte der aufgelösten Ehe im Veranlagungszeitraum wieder geheiratet hat.