Außergewöhnliche Belastungen

Hatte jemand im abgelaufenen Jahr Ausgaben, die anderen ansonsten ähnlichen Bürgern typischerweise nicht entstehen, kann er diese i.d.R. steuermindernd geltend machen, in dem er sie von seinem zu versteuernden Einkommen abzieht. Je nach Höhe seines Einkommens und Kinderzahl muss er sich dabei zwischen 1 und 7% seiner Einkünfte als sog. "zumutbare" Belastung anrechnen lassen.

Es gibt zwar keine allgemeingültige Liste für außergewöhnliche Belastungen, aber die Gängigsten sind:

  • Krankheitskosten: Arztkosten, Fahrtkosten, Zuzahlungen für Medikamente, die Ihre Krankenkasse nicht übernimmt. Wer privat versichert ist und Arztrechnungen freiwillig nicht einreicht um stattdesses Beitragserstattungen zu erhalten, kann diese natürlich nicht steuerlich geltend machen.
  • Pflege- und Pflegeheimkosten für die eigenen Eltern, welche die Pflegeversicherung nicht übernimmt
  • Unterhaltskosten (unter bestimmten Voraussetzungen)
  • Kosten für die Berufsausbildung des auswärtig studierenden volljährigen Kindes
  • Beerdigungskosten