Istversteuerung

Die „Istversteuerung“ ist ein Begriff aus der Umsatzsteuer. Sehr vereinfacht gesagt wird Umsatzsteuer immer dann fällig wenn eine Lieferung getätigt oder eine sonstige Leistung erbracht wird (= Sollversteuerung). Dies bereitet Selbständigen oder kleineren Unternehmen u.U. erhebliche Liquiditätsprobleme. Um diese zu umgehen, kann man die sog. Istversteuerung beantragen. Das bedeutet, dass Sie erst dann Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen müssen, wenn Ihr Kunde Ihre Rechnung bezahlt hat. Man nennt das auch „Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten“. Die Istversteuerung kommt in folgenden Fällen zur Anwendung:

  • bei Unternehmern, die nicht zur Buchführung verpflichtet sind,
  • bei Unternehmern, die einen freien Beruf ausüben (z.B. Architekt), auf die Höhe des Umsatzes kommt es nicht an,
  • bei Unternehmen, wenn der Umsatz im Vorjahr nicht über 500.000,00 € gelegen hat.

Die Genehmigung zur Istversteuerung erstreckt sich immer auf das volle Kalenderjahr. Zur Sollversteuerung muss zurückgekehrt werden, wenn das Finanzamt die Genehmigung widerruft. Dies ist nur zu Beginn des folgenden Kalenderjahres zulässig.