Arbeitnehmer
Nach Angaben des statistischen Bundesamtes bekommen fast 90 Prozent aller Steuerpflichtigen mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit eine Rückerstattung wenn sie denn eine Steuererklärung abgeben. Diese beträgt im Schnitt 901 Euro, woran liegt das und wie hängen Lohnsteuer und Einkommensteuererklärung zusammen?
Der Arbeitgeber behält von Ihrem Bruttogehalt Lohnsteuer ein und überweist diese an das Finanzamt. Die Lohnsteuer ist keine eigene Steuer, sondern nur eine Erhebungsform der Einkommensteuer. Streng genommen handelt es sich um eine Vorauszahlung auf die wahre Steuerschuld, die fast immer von der Summe der über das Jahr einbehaltenen Lohnsteuer abweicht. Ist die einbehaltene Lohnsteuer größer als die Steuerschuld, lohnt sich eine Steuererklärung.
Arbeitnehmer, die keine wesentlichen sonstigen Einkünfte haben, sind nicht verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben. In der Regel ist sie aber lohnenswert, wofür folgende Sachverhalte verantwortlich sein können:
- Die monatlichen Einkünfte im abgelaufenen Jahr schwankten
- Sie haben eine Abfindung, eine Entschädigung oder sonstigen Arbeitslohn für mehrere Jahre erhalten.
- Sie hatten höhere berufsbedingte Ausgaben als 1.000,- Euro/Jahr. Dies ist z.B. schon der Fall, wenn Sie weiter als 16 km vom Arbeitsplatz entfernt wohnen und mit dem PKW fahren. Richtig lohnenswert wird es aber, wenn Sie weitere Ausgaben hatten, die man direkt den Einkünften aus unselbständiger Arbeit zurechnen kann (z.B. notwendiges Arbeitszimmer zu Hause, doppelte Haushaltsführung, Fortbildungskosten, Telefon/Internet, Beiträge zu Berufsverbänden, viele Dienstreisen, Steuerberater, Umzug etc.)
- Sie haben Kinder. Vielleicht kommt der Kinder-Freibetrag zum Tragen ?!
- Sie haben im abgelaufenen Jahr geheiratet ! Wenn die Voraussetzungen für das sogenannte Splitting-Verfahren im abgelaufenen Jahr auch nur an einem Tag vorgelegen haben, genügt das um für das ganze Jahr die i.d.R. günstigere nachträgliche gemeinsame Veranlagung zu wählen.
- Sie hatten Ausgaben für Handwerker, haushaltsnahe Dienstleistungen und/oder Kinderbetreuung.
- Ihnen sind aussergewöhnliche Belastungen enstanden.
- Sie fahren einen Firmenwagen, der schon abgeschrieben ist oder gebraucht gekauft wurde und versteuern diesen bisher nach der 1%-Regelung.