Rentner / Alterseinkünfte
Seit dem 1. Januar 2005 gibt es die sog. Rentensteuer.
Wie viel Rente Sie tatsächlich versteuern müssen, hängt vom Jahr Ihres Renteneintritts ab:
Wer 2005 oder früher in Rente gegangen ist, muss 50 Prozent seiner gesetzlichen Rente zum sog. „zu versteuernden Einkommen“ zählen. Der Anteil der zu versteuernden Rente erhöht sich jedes Jahr um 2%-Punkte und beträgt demnach bei Renteneintritt 2016 72%. Der Rest ist der sog. Rentenfreibetrag und wird festgeschrieben, d.h. er bleibt in den Folgejahren gleich. Liegt Ihr zu versteuerndes jährliches Renten-Einkommen im Jahr unter dem Grundfreibetrag (8.820,- Euro in 2017) und haben Sie keine anderen Einkünfte, müssen Sie nichts versteuern.
Diese Art der Rentensteuer gilt nur für bestimmte Renten, nämlich insbesondere die aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder berufsständischen Versorgungseinrichtungen gezahlt werden. Renten aus privaten Altersvorsorgeverträgen hingegen werden wesentlich niedriger (mit ihrem Ertragsanteil) besteuert.
Übrigens:
Auch der Bundesfinanzhof (BFH) hält die Besteuerung von gesetzlichen Altersrenten für verfassungskonform. In mehreren Urteilen kamen die obersten Richter zu dem Schluss, dass durch die Rentenbesteuerung grundsätzlich keine verfassungswidrige Doppelbe-steuerung vorliegt.
Wann muss ich als Rentner eine Steuererklärung abgeben?
Sie als Rentner müssen dann eine Steuererklärung abgeben, wenn Ihre Jahreseinnahmen über dem Grundfreibetrag liegen. Dieser Grundfreibetrag wird vom Gesetzgeber jedes Jahr neu festgelegt und beträgt in 2015: 8.472,- Euro.
Diese Ausgaben gelten als Werbungskosten:
Werbungskosten für Rentner sind Ausgaben, die zum Erwerb, zur Sicherung und zum Erhalt Ihrer Renten dienen. Dazu gehört folgendes:
- Kosten, die Ihnen durch die Beantragung Ihrer Rente entstanden sind wie zum Beispiel Rechtsberatungs- oder Prozesskosten (egal, wann diese Kosten entstanden sind: während des Bezugs der Rente, im Zusammenhang mit der Beantragung oder schon vorher)
- Kreditzinsen für die Nachzahlung von Rentenversicherungsbeiträgen
- Kontoführungsgebühren für ein Girokonto
- Kosten für einen Renten- oder Versicherungsberater
- Kosten für die Beratung in Steuerfragen
- Gewerkschaftsbeiträge
Es steht Ihnen aber auch ohne Nachweis solcher Kosten eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 102 Euro zu.