Verlustabzug

Ein in einem Kalenderjahr in Summe entstandenes negatives Einkommen (z.B durch Anlaufverluste aus selbständiger Tätigkeit oder durch vorweggenommene Werbungskosten wie etwa Studiengebühren) wird zunächst von Amts wegen (bis 1 Mio. Euro) in das vorangegangene Jahr zurückgetragen. Das heißt konkret: die Steuerschuld des Vorjahres wird nachträglich gesenkt, ggf. erfolgt eine Rückerstattung.

Was nicht in das Vorjahr zurückgetragen wird, wird in einer sog. „gesonderten Feststellung“ vermerkt und darf grundsätzlich in späteren Jahren von positivem Einkommen abgezogen werden.

Dies ist natürlich eine sehr vereinfachte Darstellung. Der Verlustabzug unterliegt zahlreichen sachlichen und betragsmäßigen Beschränkungen, so z.B. bei im Ausland erzielten Verlusten, Verlusten aus Beteiligungen an Kommanditgesellschaften usw. usw..