Dividenden
Von im Privatvermögen zufließenden Kapitalerträgen werden durch die depotführende Bank einheitlich 25 %igen Abgeltungsteuer (zzgl. SolZ und KiSt) einbehalten. Damit ist die Besteuerung im Normalfall erledigt, diese Einkünfte brauchen in der Steuererklärung nicht mehr angegeben zu werden. Dies setzt jedoch voraus, dass Sie einen korrekten Freistellungsauftrag erteilt haben (Euro 801,00 pro Person in Summe über alle Banken hinweg = Sparer-Pauschbetrag) und der Bank mitgeteilt haben, falls Sie kirchensteuerpflichtig sind. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, gehören die Kapitaleinkünfte in die Steuererklärung. Auch Dividenden aus ausländischen Depots müssen nacherklärt werden.
Daneben kann es vorteilhaft sein, Kapitaleinkünfte freiwillig zu erklären, nämlich immer dann, wenn der persönliche Steuersatz unter 25% liegt. Dies ist bei niedrigen Einkünften (ca. 15.000,- Euro pro Jahr) der Fall. Es wird dann eine sog. „Günstigerprüfung“ durchgeführt und die Kapitaleinkünfte werden ggf. dem niedrigeren individuellen Steuersatz unterworfen.
Ein Abzug von Werbungskosten ist bei Kapitaleinkünften grundsätzlich nur in Höhe des Sparer-Pauschbetrages i.H.v. 801 € möglich, selbst wenn im Rahmen der Günstigerprüfung beantragt wird, den individuellen Steuersatz zu verwenden. Liegen jedoch die Voraussetzungen des § 32d Abs. 2 EStG vor, kann der Steuerpflichtige auf Antrag vom System der Abgeltungsteuer zum Veranlagungsverfahren wechseln. In diesem Fall können die tatsächlichen Werbungskosten (z.B. Schuldzinsen) geltend gemacht werden.