Kapitalertragsteuer

In Deutschland werden Einkünfte aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden, Kursgewinne, Erträge aus Investmentfonds) getrennt von den übrigen Einkünften besteuert. Die Besteuerung dieser Einkünfte liegt einheitlich bei 25% und unterliegt somit nicht dem für alle anderen Einkunftsarten geltenden progressiven Tarif. Hierin liegt eine enorme Vereinfachung für Bezieher von Kapitaleinkünften. Im Normalfall brauchen Sie diese in Ihrer Einkommensteuer gar nicht mehr anzugeben, da Ihre depotführende Bank unter Berücksichtigung Ihres Freistellungsauftrags die korrekte Steuer automatisch einbehält und diese Abgeltungswirkung hat. Haben Sie vergessen, einen Freistellungsauftrag zu erteilen oder liegt Ihr persönlicher Grenzsteuersatz unter 25% (dies ist für 2022 der Fall bei einem zu versteuernden Einkommen von unter ca. 17.400,- Euro), sollten Sie die Einkünfte jedoch in einer Steuererklärung angeben, denn dann ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass Sie einen Teil der einbehaltenen Kapitalertragsteuer zurückbekommen. Wenn Sie auch Einkünfte aus ausländischen Depots oder Konten haben, sind Sie verpflichtet, diese in Ihrer Steuererklärung anzugeben.